Differenzbesteuerung
Deutsche Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, bei der nur die Bruttomarge des Händlers besteuert wird und nicht der volle Verkaufspreis. Wird beim Wiederverkauf von Waren verwendet, die von Verkäufern ohne Mehrwertsteuer gekauft wurden.
Die Differenzbesteuerung (im Englischen manchmal auch Margin Scheme genannt) ist eine spezielle deutsche Mehrwertsteuerregelung, die in § 25a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) definiert ist. Sie gilt für gewerbliche Händler, die gebrauchte Waren von nicht umsatzsteuerpflichtigen Verkäufern (Privatpersonen, andere Differenzbesteuerungshändler, Kleinunternehmer usw.) kaufen und weiterverkaufen.
Bei der Regelbesteuerung würde ein Händler 19% Mehrwertsteuer auf den vollen Verkaufspreis erheben. Bei der Differenzbesteuerung wird die Mehrwertsteuer nur auf die Bruttomarge des Händlers (Verkaufspreis minus Einkaufspreis) berechnet.
Wie die Berechnung funktioniert
Eine Uhr, die von einem privaten Verkäufer für €8.500 gekauft und für €9.500 verkauft wird, hat eine Bruttomarge von €1.000. Gemäß § 25a wird die Mehrwertsteuer berechnet, indem sie von der Marge abgezogen wird: 1.000 € / 1,19 = 840 € Nettomarge + 160 € Mehrwertsteuer. Der Händler schuldet dem Finanzamt €160.
Nach der Regelbesteuerung würde er für dasselbe Geschäft etwa 1.520 € Mehrwertsteuer schulden (19 % des Nettoverkaufspreises, der erforderlich ist, um 9.500 € brutto zu erzielen).
Anforderungen an die Rechnung
Eine § 25a-Rechnung unterscheidet sich von einer Standardrechnung in zwei spezifischen Punkten. Erstens muss sie einen rechtlichen Hinweis wie „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung" oder „Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG" enthalten. Zweitens darf keine separate Mehrwertsteuerzeile ausgewiesen werden. Der Gesamtbetrag ist der Gesamtbetrag. Der Käufer kann die Vorsteuer aus einer § 25a-Rechnung nicht abziehen.
Häufige Fallstricke
Ein häufiger Fehler ist die Vermischung von Systemen in der Mitte der Uhr: Sie kaufen als Privatperson (so dass § 25a gilt), wickeln aber eine nachgelagerte Dienstleistung über einen Lieferanten mit Regelbesteuerung ab. Die Mehrwertsteuer für die Dienstleistung kann nicht abgezogen werden, und die zugrunde liegende Uhr verbleibt in der Differenzbesteuerung.
Die Sichtweise eines Händlers, der nach § 25a arbeitet, finden Sie in unserem Journalartikel Differenzbesteuerung für Uhrenhändler.