Ausfuhrlieferung
Umsatzsteuerfreier Warenverkauf aus Deutschland an einen Käufer außerhalb der EU. Der Verkäufer fakturiert netto; Exportnachweise sind erforderlich. Gilt für private und gewerbliche Kunden in Drittländern.
Eine Ausfuhrlieferung ist ein Warenverkauf aus Deutschland an einen Käufer in einem Drittland (außerhalb der EU). Der Verkauf ist für den deutschen Verkäufer nach § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG steuerfrei. Anders als bei der innergemeinschaftlichen Lieferung spielt der Status des Käufers (privat oder gewerblich) keine Rolle — entscheidend ist, dass die Ware die EU physisch verlässt.
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
- Die Ware wird in ein Drittland exportiert (Drittland). EU-Mitgliedstaaten sind keine Drittländer, die Schweiz, das Vereinigte Königreich, die USA, Norwegen, alle GCC-Länder usw. hingegen schon.
- Der Verkäufer hat den Ausfuhrnachweis. Zoll-Ausfuhrdokumente (in der Regel die Ausfuhrbestätigung aus dem ATLAS-Exportsystem oder der ältere papiergebundene Ausgangsvermerk).
- Die Rechnung ist netto und enthält den rechtlichen Hinweis: „Steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG".
Der Käufer zahlt keine deutsche Umsatzsteuer. Etwaige Einfuhrabgaben und Einfuhrumsatzsteuer im Zielland trägt der Käufer.
Touristenexport (Tax-free shopping)
Für Uhren, die im Ladenverkauf an nicht-EU-private Käufer verkauft werden, die die Uhr selbst aus der EU mitnehmen, gilt ein eigenes Verfahren:
- Der Händler stellt eine Ausfuhrbescheinigung für umsatzsteuerliche Zwecke aus (oder nutzt einen Tax-Free-Shopping-Anbieter wie Global Blue).
- Der Kunde legt Uhr und Formular am EU-Ausreisezoll (meist am Flughafen) vor und erhält den Stempel, der die Ausfuhr bestätigt.
- Der Händler erstattet die Umsatzsteuer nach Eingang des abgestempelten Formulars.
Dieser Ablauf ist an Flughafenboutiquen und im gehobenen Münchner, Frankfurter und Berliner Einzelhandel üblich. Kleinere Händler verlangen vom Käufer in der Regel den Versand statt der persönlichen Mitnahme.
Wechselwirkung mit der Differenzbesteuerung
Eine Uhr unter Differenzbesteuerung kann als Ausfuhrlieferung verkauft werden. Anders als die innergemeinschaftliche Lieferung (die mit § 25a unvereinbar ist) verlässt der Export einer Margenschema-Uhr einfach die EU. Das Margenschema bleibt für die deutsche Bemessungsgrundlage gültig.
Die Rechnung ist in diesem Fall eine § 25a-Rechnung mit dem zusätzlichen Hinweis auf die Ausfuhr. Eine Umsatzsteuer-Rückerstattung beim Export einer Margenschema-Uhr ist nicht möglich, weil § 25a dem Kunden gegenüber gar keine Umsatzsteuer ausweist.
Zollpapiere
Für die meisten Händlerexporte sind ATLAS-generierte Ausfuhrdokumente des Kuriers (DHL Express, FedEx, UPS) oder eines Zollagenten der Standardnachweis. Der Verkäufer archiviert die Zollbestätigung neben der Rechnung und legt sie in der Betriebsprüfung auf Anforderung vor.
Ohne Zollnachweis fällt die Steuerbefreiung rückwirkend, und deutsche Umsatzsteuer wird fällig.
Verwandt: innergemeinschaftliche-lieferung, customs, drittland, e-rechnung.