Innergemeinschaftliche Lieferung
Umsatzsteuerfreier grenzüberschreitender B2B-Warenverkauf innerhalb der EU. Der Verkäufer fakturiert netto; der Käufer versteuert in seinem Heimatland über Reverse Charge. Erfordert gültige USt-IdNrn. und Nachweis des grenzüberschreitenden Transports.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist ein B2B-Warenverkauf eines umsatzsteuerlich registrierten Verkäufers aus einem EU-Mitgliedstaat an einen umsatzsteuerlich registrierten Käufer in einem anderen. Die Lieferung ist für den Verkäufer steuerfrei; der Käufer versteuert in seinem Heimatland nach Reverse Charge.
Für Uhrenhändler ist das der Standardmechanismus für Verkäufe an Händler in anderen EU-Ländern.
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Alle vier müssen erfüllt sein:
- Beide Parteien sind umsatzsteuerlich registriert in ihren jeweiligen EU-Ländern. Jede hat eine gültige USt-IdNr. (deutsche Form) oder das jeweilige nationale Äquivalent.
- Die Ware verlässt physisch das Ursprungsland und gelangt in einen anderen EU-Staat. Der Händler braucht den Nachweis: Versandpapiere, Kurierbestätigung, Empfänger-Unterschrift (Gelangensbestätigung).
- Beide USt-IdNrn. werden über das EU-VIES-System bestätigt. Der Verkäufer prüft die USt-IdNr. des Käufers vor der Fakturierung.
- Der Verkäufer meldet die Transaktion in der Zusammenfassenden Meldung, die monatlich oder quartalsweise an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wird.
Fehlt eines der Elemente, scheitert die Befreiung, und der Verkäufer kann nachträglich für die Umsatzsteuer haften.
Was auf die Rechnung gehört
- Vollständige Namen und Anschriften von Verkäufer und Käufer.
- Beide USt-IdNrn.
- Hinweis: „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG" oder gleichwertig.
- Nettopreis (keine Umsatzsteuer).
- Bezug auf den grenzüberschreitenden Transport (Sendungs-ID, sofern verfügbar).
Wechselwirkung mit der Differenzbesteuerung
Eine unter Differenzbesteuerung verkaufte Uhr kann nicht als innergemeinschaftliche Lieferung verkauft werden. Die beiden Schemata schließen sich gegenseitig aus. Will ein Händler Margenschema-Bestand an einen anderen EU-Händler verkaufen, bleibt die Rechnung eine § 25a-Rechnung, und Reverse Charge greift nicht. Der empfangende Händler behandelt sie als Margenschema-Einkauf, nicht als innergemeinschaftlichen Erwerb.
Das ist ein häufiger Fehler: Ein deutscher Händler, der Reverse Charge aus dem Regelbesteuerungs-Bestand kennt, versucht es auf eine Margenschema-Uhr anzuwenden. Das Ergebnis ist eine ungültige Rechnung, und der Käufer bekommt (in seiner eigenen Prüfung) eine Feststellung.
Transportnachweis (Gelangensbestätigung)
Das in Prüfungen am häufigsten umkämpfte Element ist, ob die Ware Deutschland tatsächlich verlassen hat. Akzeptable Nachweise:
- Bestätigung eines Transportunternehmens, dass das Paket an die Käuferadresse in einem anderen EU-Staat zugestellt wurde.
- Handschriftliche Gelangensbestätigung, vom Käufer unterzeichnet.
- Selbstabholung durch den Käufer mit unterzeichneter Übergabebestätigung.
Fotos der Übergabe allein reichen nicht.
Verwandt: reverse-charge, ausfuhrlieferung, differenzbesteuerung, e-rechnung.