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Tax & Invoicing

Reverse Charge (§ 13b UStG)

Der deutsche Mehrwertsteuer-Mechanismus verlagert die Verpflichtung zur Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer vom Verkäufer auf den Käufer bei bestimmten grenzüberschreitenden oder sektorspezifischen B2B-Transaktionen.

Reverse Charge ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b des deutschen Umsatzsteuergesetzes. Sie verlagert die Pflicht zur Anmeldung und Abführung der Mehrwertsteuer bei bestimmten B2B-Transaktionen vom Verkäufer (dem Normalfall) auf den Käufer.

Wo es für Uhrenhändler gilt

Der häufigste Fall von Reverse Charge für deutsche Uhrenhändler ist ein B2B-Verkauf einer Uhr an ein anderes EU-Unternehmen außerhalb Deutschlands. Beispiel:

  • Ein Händler in München verkauft eine Uhr an einen Händler in Frankreich.
  • Der Münchner Händler stellt eine Rechnung ohne deutsche Mehrwertsteuer aus.
  • Der französische Händler gibt in seiner französischen Umsatzsteuererklärung sowohl die Vorsteuer als auch die Mehrwertsteuer an und kann sie abziehen.

Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft kann auch für bestimmte inländische Dienstleistungen gelten (Bauarbeiten, Schrott, Mobiltelefone oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts), aber diese sind für den Uhrenhandel selten relevant.

Anforderungen an die Rechnung

Eine Reverse Charge-Rechnung muss:

  • Keine deutsche Mehrwertsteuer ausweisen (keine 19%-Zeile).
  • Die gültigen EU-Umsatzsteuer-IDs beider Parteien enthalten.
  • Den rechtlichen Hinweis tragen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" oder „Reverse Charge".
  • Verweis auf § 13b UStG.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden muss über die MIAS-Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) als gültig überprüft werden. Wird die Überprüfung nicht durchgeführt, kann der Anspruch auf Reverse Charge verfallen.

Versus Differenzbesteuerung

Eine Uhr, die im Rahmen der Differenzbesteuerung erworben wurde, kann nicht im Rahmen von Reverse Charge veräußert werden, ohne dass der Anspruch auf Margenbehandlung erlischt. Die Regelungen schließen sich pro Transaktion gegenseitig aus. Ein Händler, der eine § 25a-Uhr B2B an einen EU-Käufer verkauft, muss entweder die Margenregelung beibehalten (voller Preis in Rechnung gestellt, keine Mehrwertsteuer ausgewiesen, kein Reverse Charge-Vermerk) oder die Uhr auf Regelbesteuerung umstellen und Reverse Charge anwenden.

Praktischer Arbeitsablauf

Für ChronoDesk-Benutzer: Das Steuerschema wird pro Uhr festgelegt. Wenn Sie einen Rechnungsempfänger als EU-B2B-Käufer mit einer verifizierten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer markieren, wird die Reverse Charge-Fakturierung verfügbar, wenn die Uhr auf Regelbesteuerung umgestellt ist. Das System gibt automatisch den richtigen rechtlichen Hinweis aus.

Häufige Fallstricke

  • Sie vergessen, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers über MIAS zu überprüfen, bevor Sie die Rechnung ausstellen.
  • Vermischung von Differenzbesteuerung und Reverse Charge bei derselben Transaktion (nicht zulässig).
  • Ein inländischer B2B-Verkauf wird fälschlicherweise als Reverse Charge klassifiziert (gilt selten für den Uhrenhandel).

Verwandt: differenzbesteuerung, kleinunternehmer, zugferd, ankaufsrechnung.

Glossar-Einträge sind redaktionelle Referenz, keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Den vollständigen Hinweis finden Sie in unserem Haftungsausschluss.